14. Juli 2015

Waren­ver­kehr für Privat­per­sonen

Kaum ein Mensch in Deutsch­land hat noch nicht Waren über das Internet bestellt. Häufig werden die Waren jedoch nicht aus Deutsch­land, sondern aus einem anderen Land versendet. Dies ist für den Verbrau­cher oft erst auf einen zweiten Blick erkennbar.

Dieser Artikel beschäf­tigt sich mit der Frage, welche Waren aus dem Ausland zuge­sendet werden dürfen und ob die Waren steu­er­frei und zoll­frei sind. Zur Beant­wor­tung dieser Frage ist insbe­son­dere zu unter­scheiden, ob die Sendungen inner­halb der EU oder in einen oder aus einem Nicht-EU-Staat erfolgten.

Sendungen inner­halb der EU Der Waren­ver­kehr inner­halb der EU ist grund­sätz­lich frei. Es bestehen jedoch wenige Einschrän­kungen:

  • Arznei­mittel: Der Verkehr mit Arznei­mit­teln unter­liegt in Deutsch­land den Vorschriften nach dem Arznei­mit­tel­ge­setz.
  • Dual-Use-Güter: Für Güter mit doppeltem Verwen­dungs­zweck (Verwen­dung im zivilen und mili­tä­ri­schen Bereich) bestehen verschie­dene Geneh­mi­gungs-, aber auch Mitwir­kungs­pflichten.
  • Feuer­werks­körper: Feuer­werks­körper sind als Gefahrgut vom normalen Post­ver­sand ausge­schlossen und unter­liegen den spezi­ellen Versand- und Trans­port­vor­schriften des Gefahr­gut­rechts.
  • Kultur­güter: Im Post­ver­kehr sowie im Inter­net­handel sind Kultur­güter geschützt.
  • Waffen und Muni­tion: Bei Sendungen im Post­ver­kehr sowie im Inter­net­handel sind diverse waffen­recht­li­chen Vorschriften einzu­halten.

Im Hinblick auf die Erhe­bung von Einfuhr­abgabe dürfen die Zoll­be­hörden Post­sendungen öffnen lassen und prüfen, ob sie Waren enthalten, die verbrauch­steu­er­pflichtig sind oder deren Einfuhr, Durch­fuhr oder Ausfuhr gegen gesetz­liche Verbote und Beschrän­kungen verstoßen. Wenn Privat­per­sonen Alkohol, Tabak­waren, Kaffee oder kaffee­hal­tige Waren von einer Privat­person im EU-Ausland per Post­sendung zuge­sandt bekommen, gelten die Waren als „gewerb­lich“ bezogen. Mit diesem als „gewerb­lich“ geltenden Bezug entsteht immer die jewei­lige Verbrauch­steuer. Ledig­lich Wein ist hiervon ausge­nommen, da für Wein keine Verbrauchs­steuer erhoben wird.

Sendungen in einen Nicht-EU-Staat Bestimmte Waren dürfen Sie nur unter beson­deren Voraus­set­zungen wie eine vorhe­rige Geneh­mi­gung versenden. Für einige Waren gilt ein abso­lutes Verbot, Sie dürfen diese gar nicht versenden. Der Versand von Gütern in Nicht-EU-Staaten durch Privat­per­sonen ist nicht unein­ge­schränkt erlaubt, da gegen­über einer Reihe von Ländern beson­dere Beschrän­kungen zu beachten sind.

Länder­be­zo­gene Beschrän­kungen – auch Embar­go­maß­nahmen genannt – werden in der Regel aufgrund von Beschlüssen des Sicher­heits­rats der Vereinten Nationen erlassen. Diese werden in Gemein­schafts­recht umge­setzt und gege­be­nen­falls durch zusätz­liche natio­nale Maßnahmen ergänzt/erweitert. Als wich­tigste Embar­go­maß­nahme gilt das Waffen­em­bargo.

Darüber hinaus gelten perso­nen­be­zo­gene Beschrän­kungen. Die Euro­päi­sche Union hat gegen bestimmte Personen, Gruppen oder Orga­ni­sa­tionen Maßnahmen beschlossen, die zum einen zur Bekämp­fung des Terro­rismus beitragen und zum anderen den Wirt­schafts­ver­kehr mit Personen einschränken sollen, die für die poli­ti­sche Lage in einem Embar­go­land verant­wort­lich gemacht werden bzw. dafür Verant­wor­tung tragen. Hierzu zählen beispiels­weise Maßnahmen gegen das Al-Qaida-Netz­werk oder die Taliban.

Schließ­lich unter­liegt die Ausfuhr einiger Waren­gruppen Beschrän­kungen oder ist gänz­lich verboten:

  • Arten­schutz: Verbot und Beschrän­kung des Handels mit bedrohten Tier- und Pflan­zen­arten.
  • Dual-Use-Güter: Für Güter mit doppeltem Verwen­dungs­zweck (Verwen­dung im zivilen und mili­tä­ri­schen Bereich) bestehen verschie­dene Geneh­mi­gungs-, aber auch Mitwir­kungs­pflichten.
  • Folter­werk­zeuge: Für die Ausfuhr bestimmter Güter zur Hinrich­tung oder Folter von Menschen bestehen Handels­ver­bote bzw. Geneh­mi­gungs­pflichten.
  • Rohdia­manten: Beschrän­kung der Ein-, Aus- und Durch­fuhr von Rohdia­manten.
  • Kultur­güter: Im Post­ver­kehr sowie im Inter­net­handel sind inner­halb Kultur­güter geschützt.
  • Waffen und Muni­tion: Bei Sendungen im Post­ver­kehr sowie im Inter­net­handel sind diverse waffen­recht­liche Vorschriften einzu­halten.

Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat Bestimmte Waren dürfen Sie sich nur unter beson­deren Voraus­set­zungen z. B. mit einer vorhe­rigen Geneh­mi­gung zu­schicken lassen. Für einige Waren gilt ein abso­lutes Verbot, Sie dürfen sich diese gar nicht zusenden lassen. Die Einfuhr von Sendungen aus Nicht-EU-Staaten ist durch Verbote, Geneh­mi­gungs­pflichten oder sons­tige Maßnahmen zum Teil erheb­lich einge­schränkt.

Die länder­be­zo­genen und perso­nen­be­zo­genen Einschrän­kungen sind bei Sendung aus einem Nicht-EU-Staat vergleichbar mit den Einschrän­kungen bei Sendungen in einen Nicht-EU-Staat. Umfang­rei­cher gestalten sich die Beschrän­kungen bei den Waren:

  • Arznei­mittel: Der Verkehr mit Arznei­mit­teln unter­liegt in Deutsch­land den Vorschriften nach dem Arznei­mit­tel­ge­setz.
  • Feuer­werks­körper: Feuer­werks­körper sind als Gefahrgut vom normalen Post­ver­sand ausge­schlossen und unter­liegen den spezi­ellen Versand- und Trans­port­vor­schriften des Gefahr­gut­rechts.
  • Folter­werk­zeuge: Für die Ausfuhr bestimmter Güter zur Hinrich­tung oder Folter von Menschen bestehen Handels­ver­bote bzw. Geneh­mi­gungs­pflichten.
  • Jugend­ge­fähr­dende Schriften oder Medien und verfas­sungs­wid­rige Schriften: Jugend­ge­fähr­dende Schriften oder Medien, die z. B. den Krieg verherr­li­chen oder Kinder oder Jugend­liche in unna­tür­li­cher, geschlechts­be­tonter Körper­hal­tung darstellen, dürfen nicht vertrieben werden. Glei­ches gilt für verfas­sungs­wid­rige Schriften, die z. B. Bevöl­ke­rungs­gruppen beschimpfen oder verleumden.
  • Rohdia­manten: Beschrän­kung der Ein-, Aus- und Durch­fuhr von Rohdia­manten.
  • Kultur­güter: Im Post­ver­kehr sowie im Inter­net­handel sind inner­halb Kultur­güter geschützt.
  • Lebens- und Futter­mittel: Bestimmte Lebens­mittel dürfen nicht nach Deutsch­land einge­führt werden. So ist z.B. die Einfuhr von Kartof­feln, auch in geringen Mengen, wegen der Gefahr der Verbrei­tung der bakte­ri­ellen Ring­fäule grund­sätz­lich verboten.
  • Marken- und Produkt­pi­ra­terie: Nach­ge­ahmte bzw. gefälschte Produkte dürfen nicht in den Wirt­schafts­kreis­lauf gelangen.
  • Produkt­si­cher­heit: In die Euro­päi­sche Union dürfen nur Produkte einge­führt werden, die in Über­ein­stim­mung mit den Bestim­mungen der Euro­päi­schen Union herge­stellt wurden, um den Verbrau­cher vor unsi­cheren Produkten zu schützen. Für bestimmte Produkte wie beispiels­weise Laser­pointer mit einer Leis­tung von mehr als 1 Milli­watt oder Stör­sender ist die Einfuhr grund­sätz­lich verboten.
  • Texti­lien: Die Einfuhr bestimmter Texti­lien kann von der Vorlage einer Einfuhr­ge­neh­mi­gung abhängig gemacht werden. Beschrän­kungen bestehen derzeit für bestimmte Texti­lien aus Nord­korea und Belarus. In bestimmten Fällen ist z. B. aufgrund der geringen Waren­menge, des geringen Werts oder des beson­deren Verwen­dungs­zwecks keine Einfuhr­ge­neh­mi­gung erfor­der­lich.
  • Tiere und Pflanzen sowie daraus herge­stellte Produkte: Verbot und Beschrän­kung des Handels mit bedrohten Tier- und Pflan­zen­arten. Weitere Themen sind der Schutz vor Tier­seu­chen und Pflan­zen­krank­heiten und -schäd­lingen.
  • Waffen und Muni­tion: Bei Sendungen im Post­ver­kehr sowie im Inter­net­handel sind diverse waffen­recht­liche Vorschriften einzu­halten.

Fazit Um böse Über­ra­schungen zu vermeiden, sollten Sie auch als Privat­person ihren Waren­ver­kehr aufmerksam beob­achten.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.