9. April 2013

Schein­rech­nungen vom Handels­re­gister, Bundes­an­zeiger, Deut­schen Patent- und Markenamt

Diverse Sach­ver­halte wie z. B. Ände­rungen im Handels­re­gister, Jahres­ab­schlüsse oder zum Schutz von Marken sind zu veröf­fent­li­chen. Dies nutzen Krimi­nelle aus, indem sie unmit­telbar nach der Veröf­fent­li­chung Formu­lare versenden, die einen amtli­chen Eindruck vermit­teln. Die einge­setzten Formu­lare sind in aller Regel so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick kaum von amtli­chen Rech­nungen – z. B. solchen des Amts­ge­richts für die Eintra­gung in das Handels­re­gister – zu unter­scheiden sind. Nach­fol­gender Artikel gibt einen Über­blick, wie Sie sich schützen können und was Sie unter­nehmen können, wenn Sie auf eine solche Falle rein­ge­fallen sind.

Eintra­gungen im Handels­re­gister. Es häufen sich die Fälle, in denen Unter­neh­mens­gründer kurz nach der Gewer­be­an­mel­dung bzw. einer Anmel­dung zur Eintra­gung ins Handels­re­gister zahl­reiche Schreiben erhalten, die äußer­lich wie Rech­nungen für die Regis­ter­ein­tra­gung bzw. Gewer­be­an­mel­dung gestaltet sind. Tatsäch­lich aber werden Ange­bote zum Eintrag in meist weniger seriöse Gewer­be­re­gister unter­breitet. Der Nutzen tendiert dabei gegen null. Solche Schein­rech­nungen werden mitt­ler­weile auch nach sons­tigen Ände­rungen im Handels­re­gister versendet.

Warnungen des Bundes­an­zeiger Verlages und des Deut­schen Patent- und Marken­amtes. Auch der Bundes­an­zeiger Verlag, dort werden z. B. Jahres­ab­schlüsse veröf­fent­licht, warnt vor Ange­boten und Bescheiden über Regis­ter­ein­tra­gungen für Unter­nehmen im Unter­neh­mens­re­gister sowie im Zusam­men­hang mit Veröf­fent­li­chungen im Bundes­an­zeiger. Immer wieder würden Unter­nehmen und Insti­tu­tionen „Ange­bote“ oder „Bescheide“ auf Grund­lage von zuvor im Bundes­an­zeiger veröf­fent­lichten Bekannt­ma­chungen über ihr Unter­nehmen bzw. ihre Insti­tu­tion erhalten. Ange­boten werde unter anderem die „Eintra­gung“ der Daten in ein Register und der „Abruf“ von „einge­tra­genen“ Daten. Für die Aufnahme in ein solches Register und für das Recht zum Abruf der Daten werde die Zahlung eines Betrages bzw. eine „Eintra­gungs­ge­bühr“ gefor­dert. Der Bundes­an­zeiger Verlag hat auf seiner Home­page eine Liste mit den unlau­teren Anbie­tern erstellt. Auch das Deut­sche Patent- und Markenamt warnt im Zusam­men­hang mit Schutz­rechts­an­mel­dungen und -verlän­ge­rungen vor – teil­weise irre­füh­renden – Ange­boten, Zahlungs­auf­for­de­rungen und Rech­nungen, die nicht vom Deut­schen Patent- und Markenamt stammen.

Unter­nehmen böten – teil­weise unter behör­den­ähn­li­chen Bezeich­nungen – eine kosten­pflich­tige Veröf­fent­li­chung oder Eintra­gung von Schutz­rechten in nicht amtliche Register oder eine Verlän­ge­rung des Schutz­rechts beim Deut­schen Patent- und Markenamt an. Die Ange­bote, Zahlungs­auf­for­de­rungen bzw. Rech­nungen und Über­wei­sungs­träger dieser Unter­nehmen würden teil­weise den Anschein amtli­cher Formu­lare erwe­cken. Solche Schreiben entfalten für sich allein jedoch keinerlei Rechts­wir­kungen, eine Zahlungs­ver­pflich­tung gegen­über dem Aussteller wird hier­durch nicht begründet.

Abschluss eines Vertrages. Aufgrund der äußer­li­chen Gestal­tung oder schlicht aus Uner­fah­ren­heit werden tatsäch­lich die Rech­nungen ausge­gli­chen. Durch die Zahlung wird zunächst ein Vertrag abge­schlossen. Das oben geschil­derte Verhalten dürfte jedoch grund­sätz­lich als wett­be­werbs­widrig und betrü­ge­risch zu werten sein. Wurde dennoch Geld gezahlt, hat der Zahlende in aller Regel die Möglich­keit einer Anfech­tung wegen arglis­tiger Täuschung. Der Vertrag gilt dann als von Anfang an unwirksam.

Rück­for­de­rung bei erfolgter Zahlung. Als Folge der Anfech­tung entsteht ein Anspruch auf Erstat­tung des irrtüm­lich gezahlten Geld­be­trags, da die Zahlung dann ohne Rechts­grund erfolgte und der Empfänger somit „unge­recht­fer­tigt berei­chert“ ist. In der Praxis gestaltet sich die Geltend­ma­chung dieses Anspruchs als äußerst schwierig. Zum einen bestehen Risiken, dass das Gericht keinen Anfech­tungs­grund erkennt. Für Gewer­be­trei­bende würde nach Auffas­sung einiger Gerichte eine große Sorg­falt zur Prüfung der Eingangs­post bestehen. Zum anderen sind die Absender dieser Schreiben kaum greifbar. Es handelt sich um Brief­kas­ten­firmen oder um Firmen mit Sitz im Ausland. Häufig werden Schreiben an die Absender auch als unzu­stellbar zurück­ge­sendet. Es ist daher drin­gend zu empfehlen, sämt­liche einge­henden Rech­nungen ausführ­lich zu prüfen.