6. November 2012

Neue Wider­rufs­be­leh­rung

Aufgrund der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs musste der Gesetz­geber das Muster der Wider­rufs­be­leh­rung erneut abän­dern. Die letzte Ände­rung des Wider­rufs­rechts erfolgte erst zum 11.06.2010. Die erneute Ände­rung der Wider­rufs­be­leh­rung war notwendig geworden, da bestimmte Rege­lungen in Bezug auf die Werter­satz­klausel in dem deut­schen amtli­chen Muster der Wider­rufs­be­leh­rung für unzu­lässig erklärt worden sind (Akten­zei­chen C 489/07).

Das „Gesetz zur Anpas­sung der Vorschriften über den Werter­satz bei Widerruf von Fern­ab­satz­ver­trägen und über verbun­dene Verträge“ ist mit der Verkün­dung im Bundes­ge­setz­blatt am 04.08.2011 in Kraft getreten.

Ände­rungen im Detail. Sowohl das Bürger­liche Gesetz­buch (BGB) als auch das EGBGB erfuhren diverse Ände­rungen. Zum einen wurden die Rege­lungen zum Werter­satz ange­passt. Zum anderen gibt es nun ein neues Muster für die Wider­rufs­be­leh­rung.

Werter­satz bei Fern­ab­satz­ver­trägen.Von Werter­satz spricht man in diesem Zusam­men­hang, wenn ein Kunde die Ware benutzt, diese dabei beschä­digt oder in abge­nutztem Zustand an den Händler zurück­sendet. Die Pflicht zum Werter­satz ändert sich auf Grund der o.g. Recht­spre­chung. In dem zugrunde liegenden Sach­ver­halt ging es um den Widerruf eines Kauf­ver­trages über ein gebrauchtes Note­book im Wert von etwa 280 Euro über das Internet. Als das Gerät einen Mangel zeigte, den der Unter­nehmer nicht nach­bes­sern wollte, erklärte die Verbrau­cherin den Widerruf und verklagte den Unter­nehmer auf Rück­zah­lung des Kauf­preises. Dieser wandte ein, ihm stünde für die Nutzungs­dauer des Geräts ein Ersatz­an­spruch in Höhe von rund 320 Euro zu.

Der EuGH stellte sodann fest, dass eine gene­relle Werter­satz­pflicht mit dem Gemein­schafts­recht unver­einbar sei. Eine Werter­satz­pflicht würde die Idee der Wider­rufs­mög­lich­keit aushöhlen. Inner­halb dieser „Bedenk­zeit“ soll der Verbrau­cher ohne Druck die nun präsente Ware prüfen und auspro­bieren können. Wäre dies „kosten­pflichtig“, verlöre das Wider­rufs­recht seine Wirk­sam­keit und Effek­ti­vität.

Da die bestehende Rege­lung als mit dem Gemein­schafts­recht unver­einbar betrachtet wird, wurde ein neuer § 312e BGB einge­fügt. Dieser lautet wie folgt:

§ 312e Werter­satz bei Fern­ab­satz­ver­trägen.(1) Bei Fern­ab­satz­ver­trägen über die Liefe­rung von Waren hat der Verbrau­cher abwei­chend von § 357 Absatz 1 Werter­satz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetz­li­chen Rück­tritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigen­schaften und der Funk­ti­ons­weise hinaus­geht, und

2. wenn er zuvor vom Unter­nehmer auf diese Rechts­folge hinge­wiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Wider­rufs- oder Rück­ga­be­recht belehrt worden ist oder von beidem ander­weitig Kenntnis erlangt hat. § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzu­wenden.

(2) Bei Fern­ab­satz­ver­trägen über Dienst­leis­tungen hat der Verbrau­cher abwei­chend von § 357 Absatz 1 Werter­satz für die erbrachte Dienst­leis­tung nach den Vorschriften über den gesetz­li­chen Rück­tritt nur zu leisten,

1. wenn er vor Abgabe seiner Vertrags­er­klä­rung auf diese Rechts­folge hinge­wiesen worden ist und

2. wenn er ausdrück­lich zuge­stimmt hat, dass der Unter­nehmer vor Ende der Wider­rufs­frist mit der Ausfüh­rung der Dienst­leis­tung beginnt.

Zudem ergibt sich aus der Neufas­sung des § 357 Abs. 3 BGB die Rege­lung zum Werter­satz bei Verschlech­te­rung:

§ 357 Rechts­folgen des Wider­rufs und der Rück­gabe.(3) Der Verbrau­cher hat abwei­chend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Werter­satz für eine Verschlech­te­rung der Sache zu leisten,

1. soweit die Verschlech­te­rung auf einen Umgang mit der Sache zurück­zu­führen ist, der über die Prüfung der Eigen­schaften und der Funk­ti­ons­weise hinaus­geht, und

2. wenn er spätes­tens bei Vertrags­schluss in Text­form auf diese Rechts­folge hinge­wiesen worden ist. Demnach muss der Verbrau­cher zukünftig für bestellte Waren nur dann Werter­satz leisten, wenn er die Waren in einer über die Prüfung der Eigen­schaften und der Funk­ti­ons­weise hinaus­ge­henden Weise genutzt hat und er über diese Folge zuvor belehrt worden ist.

Ände­rung der Wider­rufs­be­leh­rung.Die zuvor genannten Ände­rungen der §§ 312e und 357 Abs. 3 BGB haben zur Folge, dass auch die Muster-Wider­rufs­be­leh­rung entspre­chend ange­passt werden musste. In diesem Zusam­men­hang hat der Gesetz­geber klei­nere redak­tio­nelle Ände­rungen vorge­nommen. So wird hinsicht­lich der Rück­sen­de­kosten das Wort „regel­mäßig“ in die Wider­rufs­be­leh­rung einge­fügt. Da der Verbrau­cher aber bisher bereits die „regel­mä­ßigen Kosten der Rück­sen­dung“ zu tragen hat, ändert sich durch diese Ergän­zung inhalt­lich nichts.

Abmah­nung nicht mehr aktu­eller Wider­rufs­be­leh­rungen.Bei nicht mehr aktu­ellen Wider­rufs­be­leh­rungen ist mit wett­be­werbs­recht­li­chen Abmah­nungen zu rechnen. Es ist daher drin­gend zu empfehlen, die Wider­rufs­be­leh­rungen auf einem aktu­ellen Stand zu halten.